Einbauerklärungen

Der Hersteller oder dessen Bevollmächtigten muss für eine unvollständige Maschine eine Einbauerklärung nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ausstellen.

Diese Einbauerklärung muss nach Anhang II B der Richtlinie 2006/42/EG  den Hinweis enthalten,dass die Inbetriebnahme einer Maschine oder Anlage, in die diese Komponente eingebaut ist, solange untersagt ist, bis die Konformität mit der Richtlinie festgestellt ist.

Darüber hinaus muss die Erklärung (in Ergänzung zur bisherigen Regelung) folgende Angaben enthalten:

  • Firmenbezeichnung und Anschrift des Ausstellers der Erklärung (Hersteller oder dessen Bevollmächtigter);
  • Beschreibung der Maschine;
  • Informationen zur Identifizierung (Bezeichnung,Modell,Seriennummer,Handelsbezeichnung)
  • Name und Anschrift des für die Dokumentation Verantwortlichen;
  • eine Erklärung, welche Anforderungen der Maschinenrichtlinie angewendet sind;
  • eine Erklärung, dass die technischen Unterlagen nach Anhang VII B erstellt sind;
  • die Verpflichtungserklärung, staatlichen Stellen auf begründetes Verlangen Unterlagen zu übermitteln.;
  • Angaben zur unterzeichnenden Person.

Eine CE-Kennzeichnung ist für unvollständige Maschinen nach Maschinenrichtlinie nicht zulässig.