Die Unterschrift unter eine Konformitätserklärung wird häufig sehr leichtfertig geleistet. Der Unterzeichner ist sich der haftungsrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Tragweite einer zu Unrecht geleisteten Unterschrift nicht bewusst.
Die Voraussetzungen für die Unterschriftenleistung sind klar geregelt:
MRL, Anhang V (3):
Bevor der Hersteller … die EG-Konformitätserklärung ausstellen kann, muss er sich vergewissert haben und gewährleisten können, dass in seinen Räumen zum Zweck einer etwaigen Kontrolle die technische Dokumentation vorhanden ist und verfügbar bleiben wird.
Was unter der technischen Dokumentation für die Konformitätserklärung zu verstehen ist, beschreibt die MRL im Anhang VII A (technische Unterlagen für Maschinen) und Anhang VII B (technische Unterlagen für unvollständige Maschinen)
Wer muss die Konformitätserklärung unterschreiben?
Dazu enthält der europäische Leitfaden zur MRL interessante Erläuterungen:
Auszug der Erläuterung 763 aus dem europäischen Leitfaden zur MRL:
„… Jeder Beschäftigte eines Unternehmens kann also, sofern er von seinem Vorgesetzten Zeichnungsbefugnis erhalten hat, die EG-Konformitätserklärung unterzeichnen.
Die Übertragung der Zeichnungsbefugnis bedeutet keine generelle Übertragung der Haftung für die Anwendung der Richtlinie. Bringt ein beauftragter Angestellter des Unternehmens auf einer EG-Konformitätserklärung rechtsgültig seine Unterschrift an, löst er damit die strafrechtliche und moralische Haftung der verantwortlichen natürlichen Person und gegebenenfalls des Unternehmens als juristischer Person aus.
Die Unterschrift sollte also keinesfalls von Personen geleistet werden, die nicht mit den entsprechenden Kompetenzen und Mitteln ausgestattet sind, sowohl die organisatorischen Abläufe als auch die sicherheitstechnischen Entscheidungen zu beeinflussen.
An dieser Stelle sei auch im Besonderen auf die Organisationspflichten der Geschäftsleitung hingewiesen.